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Bewertungsmethoden - Erfolgs- und Risikofaktorenanalyse

Die Erfolgs- u. Risikofaktorenanalyse-Methode folgt den in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Grundsätzen der Ertragswertlehre. Der Ertrag einer Arzt- oder Zahnarztpraxis wird zusätzlich unter besonderer Berücksichtigung aller persönlichen Umstände des "Leistungserbringers Arzt/Zahnarzt" bewertet.

Die Erfolgs- und Risikofaktorenanalyse stellt mithin ein modifiziertes Ertragswertverfahren dar.
Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass man zu einer realistischen, weil auch zukunftsorientierten Bewertung nur dann gelangen kann, wenn über die Berechnung der in der Zukunft zu erwartenden Gewinne hinaus auch die Zukunftsrisiken möglichst vollständig erfasst und angemessen bewertet werden. Der bislang erzielte jährliche Gewinn ist dabei Grundlage der Wertermittlung, da dieser Wert die Ertragskraft des Unternehmens widerspiegelt.

Unter Berücksichtigung der der Wertermittlung vorausgehenden Jahresgewinne ist zunächst ein durchschnittlicher Jahresnettogewinn zu ermitteln.

Praxisgewinne, die auf außerordentliche Umstände zurückzuführen sind und keine Entsprechung in der Zukunft haben, und inhaberbezogene Erfolgskomponenten, die keinen Praxisbezug haben, sind auszuschließen (sog. Gewinnbereinigung).

Im Zusammenhang mit der Gewinnbereinigung ist auch die Frage des Investitionsverhaltens des Praxisinhabers in der Vergangenheit zu prüfen.

Sollte bei der Vergangenheitsanalyse festgestellt werden, dass der Praxisinhaber notwendige Reinvestitionen nur eingeschränkt vorgenommen hat, ist der durchschnittliche Gewinn wegen der unterlassenen Investition zu bereinigen.

Der ermittelte Gewinn ist um das sog. fiktive Arzt- bzw. Zahnarztgehalt (Unternehmerlohn) zu kürzen. Durch den Betrieb oder die Übernahme einer Praxis verzichtet der Arzt bzw. Zahnarzt auf eine anderweitige Verdienstmöglichkeit. Alternativ hätte er die Möglichkeit der Verwertung seiner Arbeitskraft als angestellter Mediziner z.B. in einer Praxis, im Krankenhaus oder bei einer Behörde. Die Übertragung des aus der Bewertung von gewerblichen Unternehmen stammenden Ertragswertverfahrens macht bei der Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen eine gesonderte Berücksichtigung des Unternehmerlohnes erforderlich, da der Unternehmerlohn in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) einer Arzt- bzw. Zahnarztpraxis eben nicht berücksichtigt wird. In gewerblichen Unternehmen ist der Unternehmerlohn in der Regel bereits in der Gewinn- u. Verlustrechnung enthalten.

Zur Ermittlung wird die BAT-Vergütungstabelle verwendet. Es ist jeweils das Arztgehalt oder es sind die Arztgehälter der Berechnung des unternehmerischen Ertrages zugrunde zu legen, die bei realistischer Einschätzung für künftige Dienstleistungen anfallen, weil diese den prognostizierten unternehmerischen Erfolg in der Zukunft herbeiführen. Besondere Vergütungen oder Abweichungen von der Vergütung nach BAT sind individuell zu berücksichtigen. Es sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer die zur Ermittlung des fiktiven Arztgehalts erforderlichen Personenstandsdaten zu erfragen. In der Bewertungssituation "Praxiserwerb / Praxisveräußerung" ist bewertungsfallbezogen das anhand der Personenstandsdaten des Praxiserwerbers ermittelte Einkommen nach BAT (soweit sich die zu bewertende Praxis in Deutschland befindet) der Berechnung zugrunde zu legen.

In der Bewertungssituation "Praxisfortführung" ist dagegen auf das fiktive Arztgehalt des Praxisinhabers abzustellen. In der Situation der "Praxiserweiterung" ist sowohl das fiktive Arztgehalt des Praxisinhabers als auch das des hinzutretenden Praxisanteilserwerbers, hier jedoch unter besonderer Berücksichtigung der regelmäßig damit einhergehenden geplanten Mehr- oder Minderarbeit zu berücksichtigen.

Ertrag/Gewinn (E) =   durchschnittlicher Gewinn
  - personengebundene Einnahmen
  + personengebundene Ausgaben
  - unterlassene Investitionen
  - Finanzierungskosten auf unterlassene Investitionen
  - fiktives Arztgehalt

Der Substanzwert einer Praxis ist zur Ermittlung des Goodwill gesondert festzustellen.

Die Ermittlung der Praxissubstanz ist ein wesentlicher Bewertungsschritt.

In der Veräußerungssituation sind alle betriebsnotwendigen Wirtschaftsgüter zu erfassen, die auf den Erwerber übertragen werden sollen, ansonsten alle betriebsnotwendigen Wirtschaftsgüter, die der Praxis zuzuordnen sind.

Sie setzen sich aus der Praxiseinrichtung einschließlich der Geräte, nicht verbrauchten Materialien etc. zusammen.

Für die Höhe des Substanzwertes ist der Verkehrswert maßgebend, der dem Zeitwert der jeweiligen Wirtschaftsgüter entspricht. Dieser Zeitwert ist für jedes einzelne Wirtschaftsgut festzustellen, wobei insbesondere für medizinisch-technische Geräte Vergleichswerte aus dem Gebrauchtgerätemarkt ermittelt werden können.

Ausstehende Forderungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, bei einer Praxisübernahme dem Veräußerer zuzuordnen und wirken sich daher nicht auf die Höhe des Substanzwertes aus.

Werden anlässlich des Praxisverkaufs auch Grund und Boden sowie Gebäude auf den Erwerber übertragen, sollte dies zweckmäßigerweise in einer gesonderten Bewertung und einem gesonderten Vertrag abgewickelt werden.

Ausgehend von der bereits zuvor dargestellten Annahme, dass die Vergangenheitserfolge nur über einen bestimmten Zeitraum fortgeschrieben werden können, ist der durchschnittliche Gewinn nur einen begrenzten Zeitraum zu kapitalisieren.

Eine Nachhaltigkeitsdauer von drei bis fünf Jahren wird für den "subjektbedingten" Firmenwert als angemessen erachtet.

Die Erfolgs- u. Risikofaktorenanalyse als modifizierte Ertragswertmethode beschränkt die Betrachtung nicht nur auf den rein wirtschaftlichen Aspekt der Verzinsung des Kapitals und auf die wertbeeinflussenden Faktoren des Unternehmens "Arztpraxis", sondern bezieht auch die zukünftige Entwicklung in die Bewertung mit ein.
Der Unternehmenswert wird durch Diskontierung der in Zukunft aus dem Unternehmen erwarteten "Erträge" ermittelt. Der jeweils gültige Diskontierungssatz für Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere ist zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen ist der Ansatz eines risikoangepassten Kapitalisierungszinsfußes zwingend notwendig aufgrund vorhandener - vom einzelnen Praxisinhaber nicht unmittelbar beeinflussbarer - Risikofaktoren (z.B. Entwicklung von Punktwerten, Zulassungsbeschränkungen, Praxisbudgets, gesetzlichen Änderungen in den Gebührenverordnungen, etc).

Der Risikozuschlag ist keine feststehende Rechengröße sondern aufgrund von Erfahrungswissen, allgemeiner Übung, Ermessen und unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen festzulegen.

Die vorgenannten Faktoren bestimmen nicht unmaßgeblich die Entwicklung des durchschnittlichen Gesamthonorars der Ärzte und Zahnärzte im Bundesgebiet.

Eine Vielzahl von objektiven und subjektiven Faktoren beeinflusst den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens "Arzt- und Zahnarztpraxis".

Grundlage des Erfolges ist, dass die angebotene ärztliche Dienstleistung in möglichst großem Maß nachgefragt und wirtschaftlich erbracht wird.
Dies kann zum einen in der Weise erfolgen, dass eine Vielzahl von Patienten die angebotenen ärztlichen Leistungen in Anspruch nimmt, oder aber in der Form, dass eine geringere Anzahl von Patienten umfangreichere Leistungen nachfragt.

Der Arzt als Unternehmer ist nicht nur "dem Eid des Hippokrates" verpflichtet, sondern auch - sofern er wirtschaftlich erfolgreich sein will - gehalten, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen die nachgefragten Dienstleistungen zu erbringen. Diese Maxime ist bekanntlich auch normiert in den sozialgesetzlichen Vorschriften (§§ 12 I, 70 I, 72 II, 92, 106 SGB V).

Der Arzt / Zahnarzt hat daher stets das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu beachten.

Eine möglichst umfassende Analyse sämtlicher wertbeeinflussender Faktoren - insbesondere die Untersuchung des durch die Praxis gebundenen Patientenstammes - führt zur Einschätzung des Unternehmensrisikos und schließlich zur Beantwortung der Bewertungsfrage.

Die objektiven und subjektiven wertbestimmenden bzw. wertstabilisierenden Faktoren sind zu ermitteln.

Objektive Erfolgs- u. Risikofaktoren stellen die demografischen Entwicklungen des Einzugsgebietes, die regionale Struktur der ärztlichen Versorgung, die kommunale Infrastruktur und die wirtschaftliche Entwicklung im Einzugsgebiet, die medizinisch-technische Ausstattung, der Praxisstandort und die Beschaffungsmarktsituation als sogenannte exogene Erfolgsdeterminanten dar.

Subjektive Erfolgs- u. Risikofaktoren sind inhaberbezogene Faktoren, Leistungsprogramm und -spektrum der Praxis, technische Ausstattung, Praxisräume, Praxisorganisation, Personal, Patientenservice und Patientenstamm, die sog. endogenen Erfolgsdeterminanten.

Die Vergangenheitsanalyse ist vergleichsweise unproblematisch, da in der Regel reichhaltige Informationen zur Verfügung stehen; die Bestimmung der Zukunftserfolge ist jedoch ungleich schwieriger, da alle Aussagen über den Zukunftserfolg zum Zeitpunkt der Bewertung nicht "richtig" oder "falsch", sondern nur "glaubwürdig", "wahrscheinlich", "plausibel", "naheliegend" oder "nicht glaubwürdig" usw. sein können.
Bei der Bewertung einer Arzt-/Zahnarztpraxis ist der Idealfall die Fortschreibung der in der Vergangenheit angelegten monetären Erfolge.

Die vergangenheitsbezogenen Erfolgsdeterminanten und ihre Entsprechungen in der Zukunft sind daher eingehend zu untersuchen. Die Kongruenz der Erfolgsdeterminanten ist im Wege der vergleichenden Betrachtung zu ermitteln, insbesondere ist im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Patientenstammes eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen.

Außerordentliche Risiken wie z.B. starker und plötzlicher Patientenrückgang aufgrund des Wegfalls von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung am Praxisstandort oder Betriebsverlagerung, Rückgang von Pendlerströmen, normwidriges Verhalten des Arztes, Verleumdung des Arztes (Rufmord) oder aufgrund mangelhafter Dienstleistungen des Arztes (Kunstfehler, Regress) etc. sind gesondert zu berücksichtigen.

Daneben sind auch außerordentliche Erfolgsdeterminanten außerhalb der Erfassung der Erfolgs- u. Risikofaktoren zu bewerten, wenn sie sich noch nicht positiv in dem Betriebsergebnis niedergeschlagen haben, z.B. der Erwerb einer Zusatzqualifikation des Arztes, die Möglichkeit zur Anwendung neuer Behandlungsmethoden etc.

Synergieeffekte sind bei der Wertbestimmung nicht zu berücksichtigen, da sie einen Zustand beschreiben, der weder dem Verkäufer noch dem Erwerber allein zugerechnet werden kann.

Innerhalb der Vielzahl denkbarer Erfolgs- u. Risikofaktoren kommt den einzelnen Faktoren ausgehend vom jeweiligen Einzelfall unterschiedliche Bedeutung zu.

Eine Gewichtung ist erforderlich, um die einzelnen Erfolgs- u. Risikofaktoren ihrer Bedeutung entsprechend untereinander ins Verhältnis zu setzen und gleichzeitig gesondert die Bedeutung des einzelnen Faktors zu bemessen.

Die Ermittlung des gemeinsamen Wertbestimmungsfaktors im Wertspektrum erfolgt in der Weise, dass zunächst die für die Bewertung ausgewählten Wertbestimmungsfaktoren zugeordnete Wertepunktzahl mit der Gewichtungspunktzahl multipliziert wird.

Die Bewertung eines Sonderfalles erfolgt in der Weise, dass ausgehend von der konkret erwarteten Gewinnminderung oder Gewinnerhöhung unter konkreter Benennung des Sondertatbestandes ein prozentualer Abschlag/Zuschlag erfolgt oder die prognostizierte Gewinnminderung oder Gewinnerhöhung erfasst wird.

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