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Bewertungsmethoden - Die BÄK-Methode

Die Bundesärztekammermethode zur Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen stellt in der Bewertungspraxis als sog. Praktikermethode ein bedeutendes Marktfaktum dar. Nicht nur die berufständischen Kammern sondern auch Kreditinstitute und Finanzdienstleister nutzen diese Methode in ihrer täglichen Beratungspraxis.
Nach der Richtlinienmethode der Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt 2.April 1987, S.926 -929) wird der Wert einer Praxis als eine Kombination von ideellem Wert / Goodwill und Substanzwert ermittelt. Beide Werte werden in gesonderten Bewertungsschritten berechnet.

Der ideelle Praxiswert

Der ideelle Praxiswert hängt entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang die bisher der Praxis verbundenen Patienten auch in der Zukunft der Praxis verbunden bleiben, sprich in welchem Umfang die Vergangenheitserfolge einer Praxis in die Zukunft transferiert werden können.
Diese Frage stellt sich immer dann, wenn eine Praxis veräußert, erworben oder fortgeführt wird, also völlig unabhängig vom Bewertungsanlass.

Die BÄK-Methode geht bei der Ermittlung des ideellen Praxiswertes vom Jahresdurchschnittsumsatz der letzten drei Kalenderjahre aus. Ein signifikanter Anstieg oder ein signifikantes Abfallen des Jahresumsatzes kann berücksichtigt werden. Die EDV-Anwendung schlägt die Berücksichtigung dieser Besonderheit vor, wenn zwischen den Jahresumsatzwerten ein kontinuierliche Steigerung bzw. Absenkung des Umsatzes von mehr als 10 Prozent vorliegt. Dabei wird die durchschnittliche Steigerung oder Absenkung des Umsatzes als Umsatzkorrektur vorgeschlagen.

Im weiteren wird ein fiktiver Unternehmerlohn in Abzug gebracht, da der veräußernde Arzt seine Arbeitskraft einbringt und nicht anderweitig verwenden kann. Es handelt sich dabei um einen kalkulatorischen Arztlohn, der in der Regel dem Endgehalt eines Oberarztes ohne Mehrarbeit nach BAT I b, verh., 2 Kinder, Endstufe, entspricht.

Bei einer Umsatzgröße ab 25.564,59 € / 51.129,19 € / 102.258,38 € / 153.387,56 € sind jeweils 25 / 50 / 75 / 100 Prozent des zugrundegelegten Gehaltes abzusetzen. Bei einer Umsatzgröße unter 25.564,59 € entfällt ein solcher Ansatz.

Von dem so ermittelten Ergebnis wird eine 33,3 % Quote als Goodwill angesetzt.

Besonderheiten

Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles sind von dem so ermittelten Ausgangswert pauschale Zu- und Abschläge vorzunehmen.

Die Besonderheiten von Einsende- und Überweisungspraxen, die sich auf die Erbringung ärztlicher Sachleistungen konzentrieren, sind zu berücksichtigen. In der Literatur wird vertreten, dass ein Zuschlag von 16 2/3 auf den Goodwill erfolgt.

Die Richtlinien enthalten unterschiedliche Hinweise für den Fall der Fortführung einer Arztpraxis, Übergabe/Verkauf einer Arztpraxis und der Beteiligung an einer Arztpraxis.

Substanzwert

Die Substanz der Praxis ergibt sich aus der Summe der Praxisgegenstände, d.h. der räumlichen und der medizinisch-technischen Ausstattung einschließlich des Verbrauchsmaterials. Die in der Regel inventarmäßig erfassten Gegenstände sind mit ihrem Zeitwert (Verkehrswert) anzusetzen. Da diese Werte häufig mit den Buchwerten in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen übereinstimmen, können auch diese ggfs. herangezogen werden. Zur Kontrolle können auch die dem Gebrauchtgerätemarkt entnommenen Werte herangezogen werden.

Bewertungsergebnis

Der Praxiswert ergibt sich aus dem Goodwill bereinigt um pauschale Zu- oder Abschläge und dem Substanzwert.

Bewertung der Methode

Der Vorteil der Berechnung nach der Bundesärztekammermethode besteht insbesondere darin, dass innerhalb kürzester Zeit ein oft den Marktgegebenheiten entsprechendes Ergebnis ermittelt werden kann.

Obwohl diese Methode, wie eingangs dargestellt, weit verbreitet ist, kann es in einer Vielzahl von Bewertungsfällen sinnvoll sein, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Kosten-Nutzen-Relation, sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen in der Bewertungssituation heranzuziehen und auszuwerten.

Den neueren betriebswirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnissen folgend sollte eine Bewertung nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahren unter besonderer Berücksichtigung der arztspezifischen Erfolgs- und Risikofaktoren dann vorgenommen werden, wenn eine Ergebnisoptimierung und Verbesserung der Verhandlungsposition angestrebt wird.
Dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Bewertung sich nicht auf sog. umsatzschwache Praxen mit geringen Fallzahlen bezieht.

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